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01.08.2018, von Karsten Rehfeldt

Das BRSG als Türöffner

Jeder Makler, der im bAV Bereich tätig ist, muss zwingend einen Beratungstermin beim Arbeitgeber einfordern.

15% AG-Zuschuss ab 2019 Pflicht!

Arbeitgeber unterliegen neuen Pflichten

Seit knapp sieben Monaten ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Makler, die in der betrieblichen Altersversorgung tätig sind, stellen sich daher die Frage, ob und inwieweit sie aktiv werden müssen. Um es vorwegzunehmen: Jeder dieser Makler muss zwingend einen Beratungstermin beim Arbeitgeber einfordern.

Durch das neue Gesetz werden die Arbeitgeber verpflichtet, bei Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 und bei bestehenden Zusagen ab dem 01.01.2022 einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von mindestens 15 Prozent des Umwandlungsbeitrages des Arbeitnehmers zu zahlen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis beim Arbeitgeber erzeugt wird.

In vielen Fällen leisten aber auch heute schon Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. In der Regel handelt es sich genau um diese eingesparten Beiträge zur Sozialversicherung. Ist dies für den Arbeitnehmer jedoch nicht eindeutig erkennbar, zum Beispiel durch eine schriftliche Vereinbarung, in der der Arbeitgeber klarstellt, dass der Zuschuss die Sozialversicherungsersparnis beinhaltet, hätte der Arbeitnehmer neben diesem bereits gezahlten Arbeitgeberbeitrag noch einen weiteren Anspruch auf den 15%-igen Zuschuss.

Deshalb sollte die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2021 zu einer schriftlichen Klarstellung, zum Beispiel mit einer Versorgungsordnung, genutzt werden. Durch eine Versorgungsordnung kann der Arbeitgeber einseitige Festlegungen zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen treffen. Damit kann er also auch definieren, ob es sich um einen Arbeitgeberzuschuss aufgrund der eingesparten Sozialversicherungsersparnis oder um einen „echten“ Arbeitgeberbeitrag handelt.

Aber nicht nur der Zuschuss wirft unter den Arbeitgebern Fragen auf. So sind sich viele unsicher, ob sie das alte Versorgungswerk nun schließen und ein neues installieren müssen. Das ist natürlich nicht der Fall. Alle bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen haben auch weiterhin Gültigkeit. Gegebenenfalls muss das Versorgungswerk an die neuen Bedingungen angepasst werden.

Sozialpartnermodell zwingend?

Gewerkschaften fordern das Sozialpartnermodell

Andere Frage: Muss ein Arbeitgeber zwingend in Zukunft einem sogenannten Sozialpartner-modell beitreten? Auch das ist nicht der Fall. Sozialpartnermodelle sind zuerst einmal für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen. Sofern das Unternehmen nicht tarifgebunden ist, kann es unter Umständen an einem solchen Modell teilnehmen. Vorausgesetzt, es ist auch für nichttarifgebundene Unternehmen geöffnet. Allerdings kann es zukünftig auch allgemein verbindliche Tarifverträge geben, die dann für alle Unternehmen einer gewissen Branche oder eines Teilbereiches gelten.

Aufklärungsbedarf gibt es auch zur neuen Förderung für Geringverdiener. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz schafft einen neuen Paragrafen 100 im Einkommensteuergesetz. Danach kann ein Unternehmen einen Zuschuss vom Staat bekommen, wenn für sogenannte Geringverdiener (Bruttolohn bis max. 2.200 € monatlich) eine neue betriebliche Altersversorgung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eingerichtet wird und die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Zusage erfolgt über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Es dürfen nur ungezillmerte Verträge eingesetzt werden, das heißt, die Abschlusskosten für den Vertrag müssen über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Es müssen „echte“ zusätzliche Arbeitgeberbeiträge sein. Bereits bestehende Zusagen, Referenzjahr ist das Jahr 2016, oder der Arbeitgeberzuschuss aus der Sozialversicherungsersparnis werden nicht gefördert. Der Arbeitnehmer, für den der Förderbetrag in Anspruch genommen werden soll, unterliegt im Zeitraum der Inanspruchnahme dem Lohnsteuerabzug im Inland. Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt 240 Euro. Maximal gefördert werden 480 Euro pro Jahr.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können 30 Prozent des gezahlten Beitrags, maximal 144 Euro pro Jahr, über das Lohnsteuerabzugsverfahren verrechnet werden. Der zusätzliche Beitrag ist Betriebsausgabe. Dieser geförderte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag reduziert nicht das steuerliche Fördervolumen von bestehenden Verträgen. Es ist ein „zusätzlicher“ steuerfreier Beitrag, sofern die Gehaltsgrenze von 2.200,00 Euro nicht über- schritten wird.

Was aber passiert, wenn die Gehaltsgrenze von 2.200 Euro gerissen wird? Dann entfällt die Förderung für diesen Lohnzahlungszeitraum. Aber Achtung: Der Beitrag fällt unter diesen Umständen unter den § 3 Nr. 63 EStG und sollte zusammen mit einem Entgeltumwandlungsbeitrag des Arbeitnehmers vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten, da sonst gegebenenfalls anteilig Sozialversicherungsbeiträge auf den Beitrag fällig werden.

Steuerlicher Förderrahmen jetzt 8%

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist außerdem der steuerliche Förderrahmen des § 3 Nr. 63 auf acht Prozent der BBG (West) erweitert worden. Ergibt sich daraus Handlungsbedarf? Nein, alle bestehenden Versorgungen können unverändert weitergeführt werden. Durch den Wegfall der steuerfreien Einzahlungsmöglichkeit von zusätzlichen 1.800 Euro pro Jahr und der gleichzeitigen Erhöhung des Fördervolumens wird aber der ein oder andere Arbeitnehmer einen höheren Beitrag in die Entgeltumwandlung einzahlen wollen. Insbesondere für Arbeitnehmer, deren Gehalt oberhalb der BBG liegt, dürft dies interessant sein, da die „zweiten“ vier Prozent zwar steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei sind. Es ist aber darauf zu achten, dass der Beitrag eines gegebenenfalls bestehenden „Altvertrages“ nach § 40b EStG von den zur Verfügung stehenden acht Prozent steuerfreier Entgeltumwandlung abgezogen werden muss.

 

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Über den Autor


Karsten Rehfeldt, Rentenberater

Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der bbvs, Baujahr 1965 hat in der ehemaligen DDR Kriminalistik studiert. Seit 1992 in der Finanzdienstleistungsbranche, ist er früh mit dem Thema bAV in Berührung gekommen. Nach mehreren Führungspositionen bei unterschiedlichen Versicherungs- und Kapitalanlagegesellschaften hat er 2008 seine eigene Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung gegründet (bbvs GmbH). 2016 hat Herr Rehfeldt erfolgreich die Sachkundeprüfung zum Rentenberater abgeschlossen.

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