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14.09.2018, von Karsten Rehfeldt

Aktuelle Rechtsprechung der bAV

Jetzt ist es endlich möglich, auch noch bei älteren GGF die Versorgungsanwartschaften zu erhöhen, wenn dies mittels einer „echten“ Entgeltumwandlung geschieht.

Informationspflichten des Arbeitgebers im Rahmen der Entgeltumwandlung LAG Hamm vom 06.12.2017 4 Sa 852/17

Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Leitsätze:

  1. Verlangt der Arbeitnehmer, einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche nach §1a BetrAVG umzuwandeln, können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen (hier: Hinweis auf eine anstehende Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V), deren Verletzung Schadensersatz-ansprüche begründen können.
  2. Überträgt der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten Durchführungsweg einem Kreditinstitut, ist dieses als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 Satz 1 BGB anzusehen.

Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer hatte 2003 eine Entgeltumwandlung über die Neue Leben PK abgeschlossen. Der Arbeitgeber hatte im Vorfeld einen Fachberater der Sparkasse mit der Information der Arbeitnehmer beauftragt. Dies erfolgte u.a. über ein Schreiben und eine Arbeitnehmer-Informationsveranstaltung.  Der Arbeitnehmer übernahm beim Ausscheiden aus dem Unternehmen den Vertrag und nahm zum Rentenbeginn die Kapitalleistung in Anspruch. Die Krankenkasse verlangte auf die Kapitalleistung die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge, woraufhin der Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber verklagte, da dieser ihn nicht darauf hingewiesen hatte, dass auf die Kapitalleistungen SV-Beiträge zu zahlen sind.

Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Unsere Wertung:

Schon in seinem richtungsweisenden Urteil vom 21. Januar 2014 hatte das BAG eine umfangreiche Hinweis- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Entgeltumwandlung festgestellt. Dem folgt nun auch das LAG Hamm in dem vorliegenden Urteil. Zusätzlich wird hier noch entschieden, dass auch der Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers – hier die Sparkasse entsprechend informieren muss.

Daraus folgt, dass im Rahmen der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber und der Erfüllungsgehilfe (Makler) den Arbeitnehmer umfassend über die Folgen der Entgeltumwandlung aufklären müssen. Diese Informations- und Aufklärungspflicht mündet in einer umfassenden Dokumentation seitens des Arbeitgebers über die Aufklärung (z.B. Versorgungsordnung, Entgeltumwandlungsvereinbarung etc.) und des Erfüllungsgehilfen (Beratungsdokumentation). Der Arbeitgeber und sein Erfüllungsgehilfe müssen Informieren und Aufklären und dies dokumentieren!

 

Erdienbarkeit bei Entgeltumwandlung eines beherrschenden GGF

BFH vom 07.03.2018 I R 89/15

Leitsätze:

  1. Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit.
  2. Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassen-zusage), so löst allein diese Änderung keine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus.

Unsere Wertung:

Jetzt ist es endlich möglich, auch noch bei älteren GGF die Versorgungsanwartschaften zu erhöhen, wenn dies mittels einer „echten“ Entgeltumwandlung geschieht. Bitte fragen Sie bei Gestaltung von Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer immer vorher bei uns nach, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

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Über den Autor


Karsten Rehfeldt, Rentenberater

Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der bbvs, Baujahr 1965 hat in der ehemaligen DDR Kriminalistik studiert. Seit 1992 in der Finanzdienstleistungsbranche, ist er früh mit dem Thema bAV in Berührung gekommen. Nach mehreren Führungspositionen bei unterschiedlichen Versicherungs- und Kapitalanlagegesellschaften hat er 2008 seine eigene Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung gegründet (bbvs GmbH). 2016 hat Herr Rehfeldt erfolgreich die Sachkundeprüfung zum Rentenberater abgeschlossen.

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