Pensionszusagen werden, sind sie erst einmal eingerichtet, in mittelständischen Unternehmen nur noch stiefmütterlich behandelt. Diese Einschätzung trifft Michael Diedrich, Geschäftsführer der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke, eine Tochtergesellschaft der Apella AG.
Sein Urteil fußt auf der gutachterlichen Tätigkeit der bbvs, bei der gerichtlich zugelassene Rentenberater regelmäßig auch Pensionszusagen, vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer, überprüfen. Pensionszusagen, die rechtlich und steuerlich wasserdicht sind, müsse man mit der Lupe suchen. „Die weit überwiegende Mehrheit der Versorgungszusagen, die wir analysiert haben, war fehlerbehaftet und mit erheblichen Haftungsrisiken für die Inhaber und deren Unternehmen verbunden“, trifft Diedrich eine ernüchternde Einschätzung.
Zu dieser Schlussfolgerung führten ihn Auswertungen von rund 100 Pensionszusagen. Der Umfang sei zwar für sich genommen nicht repräsentativ, zeige aber das Ausmaß an Fehlern auf, mit denen in großer Breite bei Pensionszusagen zu rechnen sei. Er nennt einige Beispiele für die Fehlerhäufigkeiten. So bestand bei 95 Prozent aller begutachteten Zusagen eine finanzielle Unterdeckung. Für 54 Prozent der Pensionszusagen gab es keinen Gesellschafterbeschluss. Bei 39 Prozent wurde die erforderliche Wartezeit zwischen der Bestellung des Geschäftsführers und der Erteilung der Zusage nicht eingehalten. In nahezu allen Pensionszusagen (95 Prozent) fehlten Festlegungen für den Fall des späteren Verkaufs der Firma.
Michael Diedrich beschreibt die Folgen: „Bei fehlender Finanzierbarkeit von Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern droht der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die bisher für die Zusage gebildeten Rückstellungen müssen ganz oder teilweise aufgelöst und versteuert werden.“ Gibt es keine Regelung für den Unternehmensverkauf, ist eine Kapitalabfindung nicht möglich und das Unternehmen damit nahezu unverkäuflich, weil Käufer fast nie bereit sind, länger laufende Rentenzahlungen zu übernehmen.
Die festgestellten Fehler wurden häufig bereits bei der Einrichtung der Zusage gemacht. Aber noch schwerer wiegt die fehlende Betreuung der Pensionszusagen während der aktiven Arbeitszeit des Versorgungsberechtigten, warnt der bbvs-Geschäftsführer. Im Zeitraum von 2004 bis 2018 zum Beispiel gab es etwa 80 Urteile oder Rundschreiben der Finanzgerichtsbarkeit beziehungsweise der Finanzbehörden, die Auswirkungen auf bestehende Pensionszusagen und damit auf die steuerliche Anerkennung haben. „Allein das verlangt schon eine regelmäßige Betreuung von Pensionszusagen“, gibt Diedrich zu bedenken. Die Praxis sehe aber erschreckend anders aus.
Makler mit Unternehmenskunden, die Versorgungszusagen bereits haben oder einrichten wollen, sollten sich Partner mit ausreichender Expertise suchen. Betriebliche Altersversorgung ist weit mehr als die Vermittlung einer Rückdeckungsversicherung. Deshalb sollte ein in der betrieblichen Altersversorgung erfahrener Jurist oder ein gerichtlich zugelassener Rentenberater mitwirken.
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